FAQ Wissenswertes zum Sachverständigen
Es gibt kein (Berufs-)Gesetz, das den Sachverständigen definiert. Folglich kann sich
jeder, der sich für geeignet und berufen hält, als Sachverständiger bezeichnen.
Demnach sind die eigentlichen Berufsbezeichnungen als Sachverständiger, Gutachter
oder Experte nicht geschützt.
Ein Qualitätsgarant ist die öffentliche Bestellung und
Vereidigung zum Sachverständigen. Diese Vereidigung impliziert zahlreiche
Grundvoraussetzungen, die ein Sachverständiger erfüllen muss. Die wesentliche
Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, Gutachten zu erstatten. Darunter
versteht man die Feststellung von Tatsachen, die Darstellung von Erfahrungssätzen
oder die Ableitung von Schlussfolgerungen zum Zwecke der tatsächlichen Beurteilung
eines Zustandes in Form eines objektiven und allgemein gültigen Urteils. Des
Weiteren ist ein Sachverständiger betraut mit Prüf- und Überwachungsaufgaben,
baubegleitenden Qualitätskontrollen, Ausstellung von Bescheinigungen, Erstattung von
Schiedsgutachten und vieles mehr. Ebenso ist er tätig als Sachverständiger bei einen
Schiedsgericht oder Schiedsgerichtverfahren sowie als Mediator. Allein aus dieser
Aufgabenvielfalt zeigt sich, dass hohe Anforderungen an einen Sachverständigen
gestellt werden.
Für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gelten die
Bestellungsgrundlagen der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern sowie
anderer Bestellungskörperschaften. Die IHK bestellt beispielsweise gem. § 36
Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete nach Maßgabe
festgelegter Bestimmungen und Voraussetzungen.
Eine grundsätzliche Eignungsprüfung ergibt sich aus den hohen Anforderungen, die an
Sachverständige gestellt werden: Abgrenzbares Spezialgebiet, überdurchschnittliches
Fachwissen, besondere Praxiserfahrung, persönlich integer, Aufgabenerfüllung
unparteiisch, unabhängig, weisungsfrei, persönlich.
Irrtümlicherweise wird davon
ausgegangen, dass jeder Sachverständige vor Aufnahme seiner Tätigkeit auf fachliche
Kompetenz und persönliche Integrität geprüft und während der Ausübung seiner
gutachterlichen Tätigkeit überwacht wird.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Die freie
und schrankenlose Berufsausübung von Sachverständigen wird durch partielle
gesetzliche Regelungen, wie z. B. dem Wettbewerbsrecht, eingeschränkt. Die
öffentliche Bestellung ist das höchste Qualitätsmerkmal, da hier detailliert und
umfangreich die oben angesprochenen Kriterien geprüft und deren Einhaltung während
der Bestellung überwacht werden.
Die Berufsbezeichnung Sachverständiger ist nicht geschützt. Allgemein unterscheidet man zwischen öffentlich bestellten, amtlich anerkannten, selbst ernannten, zertifizierten und verbandsanerkannten Sachverständigen. Sachverständige erstellen Gutachten im Privatbereich und/oder für Gerichte. Die amtlich anerkannten Sachverständigen werden aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf bestimmten Sachgebieten hoheitlich tätig, indem sie amtliche Prüfungen von Gegenständen (zum Beispiel Kraftfahrzeuge oder Aufzüge) oder auch die Abnahme von Leistungen durchführen (zum Beispiel Prüfingenieure). In überwiegender Anzahl sind sie Angestellte oder selbstständige Vertragspartner von amtlich anerkannten Organisationen (zum Beispiel GTÜ, DEKRA, etc.). Sachverständige werden nur dann öffentlich bestellt und vereidigt, wenn sie die besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Eignung bestehen. Sie leisten einen Eid, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, unabhängig, unparteiisch, persönlich und weisungsfrei erfüllen. Durch ihre Bestellung werden diese Sachverständigen verpflichtet, als Sachverständige für die Gerichte tätig zu werden. Des Weiteren unterliegen sie einem umfangreichen Pflichtenkatalog während der Zeitdauer der öffentlichen Bestellung. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen alle fünf Jahre ihre Eignung bei ihrer Bestellungskörperschaft erneut nachweisen. Die selbst ernannten Sachverständigen bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit keiner behördlichen Zulassung, unterliegen keiner gesetzlichen Ausbildung oder staatlicher Anerkennung. Sie dürfen diese Bezeichnung nur führen, weil sie nicht gesetzlich geschützt. ist. Auf Grund allgemeiner rechtlicher Bestimmungen (Vertragsrecht) sind sie jedoch ebenfalls zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet. Verbandsanerkannte Sachverständige können aufgrund eines BGH-Urteils von Sachverständigenorganisationen anerkannt werden, wenn entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Sachverständige muss über besonders hohe Qualifikationen verfügen und diese vor kompetenter Stelle mit Erfolg unter Beweis gestellt haben. Zudem muss der Sachverständige die erforderliche Unabhängigkeit und Objektivität mitbringen. Rechtlich steht der verbandsanerkannte Sachständige dem selbst ernannten gleich.
Gutachten werden sowohl im Privatbereich als auch bei Gericht benötigt. Gutachten sind Feststellungen von Tatsachen, die Darstellung von Erfahrungssätzen oder die Ableitung von Schlussfolgerungen zum Zwecke der tatsächlichen Beurteilung eines Zustandes in Form eines objektiven und allgemein gültigen Urteils. Zum Beispiel die Beurteilung von Schäden an Gebäuden oder die Bewertung eines Kfz, einer Immobilie oder eines Kunstwerkes. Gutachten werden zur Beurteilung benötigt (zum Beispiel im Schadensfall), dienen aber auch als Präventionsmaßnahme. Vor Gericht dienen Gutachten als Grundlage zur Beurteilungen von streitigen Sachverhalten und tragen damit wesentlich zu einer unabhängigen Rechtsprechung bei.
Wo werden sie außerhalb gerichtlicher Zuständigkeiten benötigt?
Außerhalb der gerichtlichen Zuständigkeit kann natürlich jede Privatperson und jedes
Unternehmen Gutachten in Auftrag geben. Dies kann zum Beispiel zur Feststellung
eines Immobilienwertes sein, zur objektiven Beurteilung eines Schadens (zum Beispiel
Kfz) oder zur Wertefeststellung eines Gegenstandes (zum Beispiel Gemälde, Teppich).
Privatauftrag und gerichtlicher Auftrag unterscheiden sich insbesondere durch das
Rechtsverhältnis und die damit verbundenen jeweiligen Bestimmunen.
Die Tätigkeit kann sowohl haupt- als auch nebenberuflich ausgeübt werden. Die Verdienstmöglichkeiten sind unter anderem abhängig davon, ob der Sachverständige gerichtlich oder privat beauftragt ist. Gerichtlich beauftragte Sachverständige sind verpflichtet, für die Justiz tätig zu werden. Hier gelten feste Regelsätze, die in den Vergütungsstufen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes JVEG festgelegt sind. Privat beauftragte Sachverständige unterliegen den Grundsätzen des freien Marktes, heißt, hier gelten die branchenüblichen Stundensätze für die Tätigkeit. Diese Honorare können wiederum je nach Branche (zum Beispiel Kfz, Immobilie etc.) variieren. Wie sieht es mit der Auftragslage und der Zukunft der Branche aus? Die Zahl der von Gericht benötigten Sachverständigen wächst stetig. Im Privatbereich ist die Auftragslage auch immer abhängig von der jeweiligen Branche beziehungsweise dem jeweiligen Tätigkeitsfeld. Die höchste Qualifikation für einen Sachverständigen ist die öffentliche Bestellung und Vereidigung. Diese Bestellung garantiert dann auch dem Auftraggeber, dass Qualität geliefert wird. Auftragslage und die Zukunft für diesen Beruf sind positiv zu beurteilen.
Bei der Frage nach Zertifikaten kann es nur eine richtige Antwort geben: Fragen Sie den Sachverständigen danach, welche unabhängige und neutrale Institution ihn auf seine Sachkunde, Unabhängigkeit und Integrität überprüft hat und dies auch regelmäßig macht. Dies gilt in dieser Eindeutigkeit nur für die ö.b.u.v. Sachverständigen und alle anderen, die ihre Tätigkeit auf einer sie legitimierenden gesetzlichen Grundlage ausüben. Bei den Institutionen, die diese Sachverständigen bestellen, zulassen oder anderweitig auf Grund eines ihnen übertragenen gesetzlichen Auftrages hoheitlich anerkennen, kann man erforderlichenfalls auch eine Beschwerde über den Sachverständigen einreichen. Aber es fehlt diese unabhängige Kontroll- und Beschwerdemöglichkeit bei selbsternannten Sachverständigen. Urkunden und Zertifikate kann fast jeder ausstellen. Entscheidend ist aber, wer es getan hat. Bei einem ö.b.u.v. Sachverständigen ist dies ganz eindeutig.